Anwaltskosten
Was kostet die anwaltliche Rechtstätigkeit? Das ist die zwangsläufige Frage, wenn weder Anspruch auf Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe besteht, noch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde. Der Rechtsanwalt ist bei seiner Rechnungslegung nicht frei, sondern hat nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. In diesem Gesetz sind genau und eindeutig die Beträge und Berechnungsgrundlagen angegeben, nach denen die Kostennote im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Tätigkeit des Anwalts zu erstellen ist.
Ist der Mandant ein üblicher Verbraucher und hat der Anwalt keine eigenständige Vereinbarung mit dem Mandanten über die Kosten getroffen, so können für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten maximal 250 € entstehen. Für ein erstes Beratungsgespräch können höchstens 190 € verlangt werden.
Diese Begrenzung gilt allerdings nur, wenn das Problem im ersten Gespräch geklärt werden kann und keine weitere Anwaltstätigkeit verlangt wird. Tip: Vorab telefonisch beim Anwalt nachfragen, welche Unterlagen zur Beratung mitzubringen sind.
Nur solange noch nicht das Gericht eingeschaltet wurde, darf der Anwalt in einer Vereinbarung mit dem Mandanten die Gebühren niedriger ansetzen, als es das Gesetz vorsieht. Will der Rechtsanwalt hingegen mehr verlangen, als im Gesetz vorgesehen, ist dies auch in gerichtlichen Verfahren möglich, muß allerdings zuvor mit dem Mandanten vereinbart werden. Üblich ist, daß der Rechtsanwalt zu Beginn seiner Tätigkeit einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren von seinem Mandanten verlangt. Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich, aber die Ausnahme.