Die Patientenverfügung
Es kann passieren, daß es Ihnen wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr möglich ist, Ihre Wünsche zu äußern. Für diesen Fall, in dem Sie nicht mehr selbst Entscheidungen treffen können, ist es möglich, im Voraus Festlegungen zu treffen. Dies ist notwendig, damit Ärzte, Betreuer und Gerichte in Ihrem Sinne entscheiden können, wenn Sie z. B. durch andauernde Bewußtlosigkeit Ihren Willen nicht mehr äußern können. Solche Festlegungen nennt man Patientenverfügungen. Sie können mit einer solchen Patientenverfügung bestimmen, wie und auf welche Weise Sie unter diesen Umständen medizinisch betreut werden wollen. Vor allem ist es aber nur auf diesem Wege möglich zu erreichen, daß bei einer aussichtslosen Behandlungsperspektive die Behandlung eingestellt und das Sterben ermöglicht wird. Der dargelegte Wille in einer Patientenverfügung kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die Patientenverfügung rechtlich einwandfrei abgefaßt wurde. Nur wenn ein Gericht nach der Prüfung einer entsprechenden Patientenverfügung zu dem Ergebnis kommt, daß diese wirksam verfaßt wurde, dürfen die behandelnden Ärzte dem Willen aus der Patientenverfügung nachkommen.