Prozesskostenhilfe

 

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung Ihrer Rechte vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, besteht die Möglichkeit, bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn Ihre Klage oder Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß Sie die Gerichtskosten und Ihre anwaltlichen Kosten je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältissen garnicht oder nur in Teilzahlungen zu begleichen haben.
Sie sind maximal verpflichtetet, 48 Monatsraten zurückzuzahlen, die Höhe dieser Raten bestimmt das Gericht anhand Ihrer Leistungsfähigkeit. Was dann nicht abgezahlt ist, übernimmt die Staatskasse. Bei Veränderung Ihrer Verhältnisse innerhalb von bis zu vier Jahren nach Ende des Rechtsstreits können die Raten erhöht oder verringert werden. Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muß gegenüber dem Gericht Auskunft erteilt werden. Dabei gibt es auch verschiedene Freibeträge, über die Sie Ihr Rechtsanwalt informieren kann, der auch bei der Antragstellung mithelfen wird.
Vorsicht: Die Prozeßkostenhilfe deckt nur die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten ab. Wer einen Prozeß verliert, muß meist die Anwaltskosten des Gegners tragen. Diese werden von der Prozeßkostenhilfe nicht übernommen.